Schweizer Lohn, deutscher Wohnsitz, Arbeit vom Küchentisch in Freiburg oder Berlin: Die Frage kommt oft, und die Antwort ist selten ein klares Nein. Schweizer Recht verbietet einem Schweizer Arbeitgeber nicht, jemanden remote im Ausland arbeiten zu lassen. Die Grenzen setzen drei Regelwerke, die gleichzeitig gelten: Wo man steuerlich ansässig ist, entscheidet über die Einkommensteuer. Wo man arbeitet, entscheidet über die Sozialversicherung. Und ob die Tätigkeit im Ausland für den Arbeitgeber eine Betriebsstätte begründen kann, ist eine eigene steuerliche Frage.
1. Sozialversicherung: die 25 % und die 49,9 %
Die Grundregel steht in der EU-Verordnung 883/2004, die auch für die Schweiz gilt: Wer für ein Schweizer Unternehmen arbeitet, ist in der Schweiz sozialversichert, es sei denn, 25 % oder mehr der Arbeitszeit werden im Wohnsitzland geleistet. Dann ist das Wohnsitzland zuständig, in diesem Fall Deutschland.
Für reine Telearbeit gilt seit dem 1. Juli 2023 ein multilaterales Rahmenabkommen, das die Schweiz und die meisten EU- und EFTA-Staaten unterzeichnet haben, Deutschland eingeschlossen. Es hebt die Schwelle auf 49,9 %: Wer bis knapp die Hälfte der Arbeitszeit vom deutschen Wohnsitz aus arbeitet und den Rest in der Schweiz, kann in der Schweiz versichert bleiben. Das Abkommen gilt nur für Telearbeit im Homeoffice oder Coworking, nicht für Kundenbesuche oder Entsendungen.
Für den Fall, dass die gesamte Arbeit aus Deutschland geleistet wird, ist die Konsequenz eindeutig: Beide Schwellen sind weit überschritten, zuständig ist Deutschland, und die Beiträge sind in Deutschland zu entrichten. Wie der Arbeitgeber das organisiert, direkt, über einen Employer of Record oder über eine eigene deutsche Gesellschaft, ist Aufwand auf seiner Seite. Das ist ein wesentlicher Grund, warum viele Schweizer Stellenanzeigen „Wohnsitz in der Schweiz“ verlangen: nicht die Arbeit, der Verwaltungsaufwand.
2. AHV und Pensionskasse
AHV (erste Säule) und Pensionskasse (zweite Säule) sind an den Schweizer Arbeitsvertrag und an die Schweizer Zuständigkeit für die Sozialversicherung gebunden. Solange die Schweiz zuständig bleibt, also unter 25 % Arbeitszeit in Deutschland oder bis 49,9 % reiner Telearbeit, laufen beide weiter. Wechselt die Zuständigkeit nach Deutschland, laufen sie für diese Zeit nicht weiter; versichert ist man dann im deutschen System. Was das langfristig für die Rente bedeutet, hängt vom Einzelfall ab.
3. Die A1-Bescheinigung
Die A1-Bescheinigung belegt, welches Land für die Sozialversicherung zuständig ist. Sie ist das Dokument, mit dem der Arbeitgeber weiter AHV und Pensionskasse in der Schweiz abrechnen darf, während ein Teil der Arbeit in Deutschland geleistet wird. Beantragt wird sie vom Arbeitgeber bei seiner Schweizer Ausgleichskasse, nicht von der Person selbst. Ob sie zwingend nötig ist, hängt von der konkreten Aufteilung und von der Praxis der deutschen Behörden ab. Im Zweifel fragt der Arbeitgeber bei der zuständigen Stelle nach.
4. Steuern
Mit Wohnsitz in Deutschland ist man dort steuerpflichtig. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz regelt, welches Land welchen Teil des Lohns besteuern darf, auch für Tage vor Ort in der Schweiz. Für die konkrete Aufteilung ist eine Steuerberatung nötig. Die oft zitierte 183-Tage-Regel stammt aus dem OECD-Musterabkommen und betrifft die Frage, wo jemand als ansässig gilt; sie ist kein Freibrief, um Steuern dort zu zahlen, wo es günstiger ist.
Ob die Grenzgänger-Regelung des Abkommens auf die eigene Konstellation zutrifft, klärt eine Fachperson, die beide Länder kennt. Spätestens hier lohnt sich diese Beratung.
5. Was das für den Arbeitgeber heisst
Ein Arbeitgeber kann in einem anderen Land steuerlich präsent werden, wenn dort regelmässig Arbeit für ihn geleistet wird (im Steuerrecht „Betriebsstätte“). Eine klare Zahl dafür gibt es nicht; das OECD-Musterabkommen spricht von einer festen Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit teilweise ausgeübt wird. Für den Arbeitgeber kann das zusätzlichen steuerlichen und administrativen Aufwand bedeuten. Wo ein Arbeitgeber seinen Einstellungsraum veröffentlicht, zeigt Remotli ihn in der Anzeige.
6. Die drei Anstellungsformen, die in der Praxis vorkommen
- Schweizer Arbeitsvertrag mit Wohnsitz in Deutschland. Funktioniert, wenn der Arbeitgeber die deutsche Sozialversicherung und die übrigen Pflichten abwickelt.
- Anstellung über einen Employer of Record oder eine deutsche Tochtergesellschaft. Deutscher Arbeitsvertrag, deutsche Sozialversicherung.
- Freelance-Vertrag. Keine Anstellung, keine Pensionskasse, eigene Absicherung. Die Vertragsform vor der Bewerbung klären.
Auf Remotli zeigt jede Anzeige das geprüfte Arbeitsmodell des Unternehmens und, wo der Arbeitgeber es veröffentlicht hat, den Einstellungsraum. Wer nach Stellen sucht, die ausdrücklich aus der EU besetzt werden, achtet auf „EU“, „EMEA“ oder „Europe“ in der Anzeige.
Was man vor der Bewerbung klären sollte
- Nennt die Anzeige einen Einstellungsraum, und liegt Deutschland darin?
- Welche Anstellungsform bietet das Unternehmen für Wohnsitz Deutschland an?
- Wie viele Tage pro Jahr werden vor Ort in der Schweiz erwartet?
- Braucht die Konstellation eine A1-Bescheinigung, und wer beantragt sie?
- Wird der Lohn in CHF oder in Euro gezahlt, und wer trägt das Wechselkursrisiko?
Zuletzt geprüft am 8. September 2026. Die ausführliche englische Version mit Glossar: Working from abroad on a Swiss contract.